Der Verein



1. Vorsitzender:
Andreas Köster
Mail: Andreas@Hellweg-Woelfe.de

2. Vorsitzender:
Malte aus dem Siepen
Mail: Malte@Hellweg-Woelfe.de

Kassenwart:
Birgit Köster
Mail: Saskia@Hellweg-Woelfe.de

Schriftführer:
Stefan Olejnik
Mail: Stephan@Hellweg-Woelfe.de







Über den Verein

Der Verein „Hellweg – Wölfe e.V.“ hat sich im Herbst 2003 gegründet und zur Aufgabe gemacht, die mittelalterliche Kultur von vor 800 Jahren darzustellen und zu erhalten.
Der Name des Vereins ergibt sich aus den Wohnorten der Mitglieder, die entlang des Hellwegs, der alten Handelstraße, die sich durch die Grafschaften Mark und Berg zog, wohnen.
Derzeit gehören an die 20 aktive Mitglieder dem Verein an. Die Mitglieder widmen sich der Darstellung von Schaukämpfen, historischen Handwerk, mittelalterlicher Küche sowie lebendigem Geschichtsunterricht. Die Aufgaben werden von den einzelnen Aktiven je nach persönlichen Vorlieben und Kenntnissen übernommen.
Die Motivationen der Hellweg Wölfe für dieses Hobby sind so unterschiedlich, wie die einzelnen Mitglieder. Vom Interesse an der Geschichte über die Ausführung von handwerklichen Fähigkeiten bis zum sportlichen Aspekt des Schwertkampfes. Allen ist es jedoch wichtig die erhaltenswerten und interessanten Seiten der Geschichte darzustellen und damit auch die Besucher eines Marktes zu unterhalten und in das Markttreiben mit einzubinden. Des weiteren bemüht sich die Gruppe Vorurteile und Klischees über das Mittelalter und Reenactment zu berichtigen, ohne dabei zu romantisieren oder schwarz zu malen. Die Gewandungen und Ausrüstungen werden, so wie es der finanzielle und zeitliche Rahmen ermöglicht, selber hergestellt. Es werden historischen Vorlagen verwendet, um ein hohes Maß an Authentizität zu erreichen. Allerdings werden einige moderne Zugeständnisse gemacht. So darf z.B. ein Brillenträger seine Brille tragen. Der Verein ist nicht nur auf Mittelaltermärkten aktiv, sondern engagiert sich auch bei der Vermittlung von historischem Wissen in Schulen und Kindergärten, oder unterstützt Film- und Fernsehprojekte.







Die Vereinssatzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Hellweg-Wölfe", hat seinen Sitz in Wülfrath und soll in das Vereinsregister der Stadt Wülfrath eingetragen worden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Hellweg-Wölfe e.V."
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege der mittelalterlichen Kultur. Ebenso die Wahrung und Pflege mittelalterlichen Brauchtums sowohl mittels Bildungsförderung, z.B. durch das Organisieren von Vorträgen, als auch in Bezug auf darstellendes, "erlebbar" gemachtes Mittelalter während kultureller Veranstaltungen. Die Erhaltung alten Kulturgutes wie Burg- und Wehranlagen bis hin zu Unterstützung des Wiederaufbaus sind weitere Ziele des Vereins. Zur Information der Mitglieder wird ein Informationsrundschreiben vom Vorstand versendet, in dem Termine geplanter Aktionen, allgemeine Anregungen und Hinweise verbreitet werden. Eine Versendung in elektronischer Form (eMail) ist zulässig. Der Vorstand entscheidet über den Inhalt.


§ 3: Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Mitgliedschaft
a) Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Jedes ordentliche Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres besitzt in der Vollversammlung eine Stimme und hat das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht wird ab der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten außerhalb oder innerhalb des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Körperschaftsmitgliedern.
Körperschaftsmitglieder sind Mitglieder, die durch ein Mitglied ihres Vertretungsorgans die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen.

b) Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters bei einer angestrebten Mitgliedschaft. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach einer Probezeit von 12 Monaten. Ausnahmen davon sind zulässig. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag des Anwärters auf Mitgliedschaft. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch Mehrmalige Sach- oder Geldspenden den Verein und die vom Verein verfolgten Ziele auf diesem Wege unterstützen. Über den Antrag auf Fördermitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sollen bei möglichst vielen Veranstaltungen des Vereins anwesend sein, soweit dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten liegt. Sie müssen an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen, zu denen sie sich angemeldet haben, ausgenommen bei höherer Gewalt und Krankheit. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Alle an einer Veranstaltung teilnehmenden Mitglieder sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, die zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Arbeiten vor Ort mitzuleisten und den Weisungen der Veranstaltungsleitung und des Vorstandes eigenverantwortlich Folge zu leisten. Der Vorstand hat die Möglichkeit, während einer Veranstaltung ein Mitglied des Platzes zu verweisen, um Schaden abzuwenden und einen ungestörten Ablauf zu sichern. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

c) Von der Mitgliedschaft bei den Hellweg-Wölfen sind Personen ausgeschlossen, die mit politisch oder religiös extremen Organisationen sympathisieren oder ihnen angehören. Extreme Organisationen in diesem Sinne sind Organisationen, die gegen die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen verstoßen. Die Hellweg-Wölfe verfolgen ihre Ziele ohne politische und weltanschauliche Ziele und bekennen sich zu den Grundwerten des Grundgesetzes. Die Mitglieder der Hellweg-Wölfe verpflichten sich zur Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.


§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen oder natürlichen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag durch geheime Abstimmung in 2/3 Mehrheit nach Klärung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder sich in schwerwiegender Weise gegenüber Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern anderer Gruppen ähnlicher Art eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, vor der Abstimmung persönlich oder schriftlich vor der Mitgliederversammlung Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Der Ausschlußantrag ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung anzukündigen und dadurch dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen. Der Ausschluß ist mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Bei Abwesenheit wird der Ausschluß schriftlich mitgeteilt.
Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist Einspruch nicht möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Wenn ein Mitglied 6 Wochen mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, und diesen Rückstand nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen ohne schriftliche Begründung seinerseits ausgleicht, wird dies als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen angesehen und nach § 4 der Antrag auf Ausschluß gestellt.
Bei jeder Einzahlung auf das Vereinskonto muß der Name des einzahlenden Mitglieds sowie der Verwendungszweck aufgeführt sein. Ansonsten ist der Schatzmeister verpflichtet, ausstehende Beträge anzumahnen, bis der Zahlungsnachweis erfolgt ist.


§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 7.1: Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der 1.Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei allen Rechtsgeschäften ist er verpflichtet, ein weiteres Vorstandsmitglied zu Rate zu ziehen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereines werden. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.


§ 7.2: Mitgliederversammlung

In jeder Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine nicht-übertragbare Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit per Handzeichen der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, es sei denn, es wird in der Satzung anders bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Auf Antrag kann die Abstimmung geheim erfolgen.



Die Jahreshauptversammlung

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind :
- der Geschäftsbericht
- der Kassenbericht
- der Bericht der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes durch die stimmberechtigten Vereinsmitglieder
- Satzungsänderungen (erforderlich ist die 2/3-Mehrheit)


Mindestens einmal jährlich muß eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Eine Einladung mittels elektronischer Post

(EMail) ist zulässig

Die Tagesordnung kann bis eine Stunde vor Beginn der Jahreshauptversammlung von einem Mitglied in schriftlicher Form erweitert werden. Die Erweiterung ist der Versammlung zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände eröffnet; danach muß mit der Wahl eines Versammlungsleiters, der die weitere Versammlung führt, fortgefahren werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll in Stichpunkten zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstellen rechtzeitig zur ordentlichen Vollversammlung einen Prüfungsbericht und sprechen eine Empfehlung aus, ob der Vorstand des Vereins entlastet werden soll.


Weitere Mitgliederversammlungen
Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit zum Anlaß eines Treffens oder einer Veranstaltung formlos vom Vorstand einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht oder der Vorstand es für notwendig hält, und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hierbei können Mitgliedsanträge, interne Organisationsfragen und außergewöhnliche Beschlüsse, aber keine Satzungsänderungen beschlossen werden.


§ 8: Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung herbeizuführen, bei begründetem Nichterscheinen ist auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstand und zwei durch die Mitgliederversammlung zu ernennende Liquidatoren dafür zuständig.